Was tun, wenn eine Übersetzung mehr als 5 oder 6 Blätter hat? Hier ist das Problem, das wir nicht einfach die linke obere Ecke tackern und umknicken können, wie gewöhnlich bei Übersetzungen mit wenigen Blättern üblich. Auch mit einer Ösenzange wie der beliebten Regur EP 30 hört der Spaß bei 30 Blatt auf.
Anders als die Notare („Schnur und Prägesiegel“) haben wir ermächtigten Übersetzer keine gesetzliche Grundlage für die Verbindung von längeren Übersetzungen. Anekdoten von KollegInnen können da hilfreich sein.
Die Leitlinien des BDÜ behandeln das Thema nur vage: “[Blätter] sollen so miteinander verbunden werden, dass der Zusammenhang nicht ohne äußerliche sichtbare Beschädigung aufgehoben werden kann.”
Das mag daran liegen, dass jede Behörde andere Präferenzen hat. Im Zweifelsfall können wir also immer den Adressaten anrufen und mal nachfragen, welche Bindung bevorzugt wird. Bei Gerichten ist das oft die Apostillenstelle. Bei Personenstandsurkunden fragen wir das Standesamt oder die Ausländerbehörde.
Da diese Menschen häufig mit unseren Produkten hantieren, haben sie meistens auch eine genaue Vorstellung von dem was sie wünschen und was nicht.
Für alle die es mal im Detail sehen wollen, hier eine Bildanleitung. Die Vorgehensweise wurde mir von der Apostillenstelle meines Landgerichts empfohlen und wird auch von anderen ÜbersetzerInnen angewandt.
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